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   BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20, 2 BvR 962/21   

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https://dejure.org/2023,6143
BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20, 2 BvR 962/21 (https://dejure.org/2023,6143)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.2023 - 2 BvR 117/20, 2 BvR 962/21 (https://dejure.org/2023,6143)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 2023 - 2 BvR 117/20, 2 BvR 962/21 (https://dejure.org/2023,6143)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG; § 57a Abs. 1 StGB; § 45 Abs. 3 LJVollzG NRW
    Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung (Menschenwürde; realisierbare Chance auf Wiedererlangung der Freiheit; Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; prognostische Gesamtwürdigung; Berücksichtigung des ...

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen von Anträgen auf Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 57a Abs 1 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 57a Abs 1 StGB) - Verletzung des Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 GG durch unzureichende Begründung der ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung der Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Gewichtung des Sicherheitsinteresses gegenüber dem Freiheitsgrundrecht

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 57a Abs 1 StGB) - Verletzung des Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 GG durch unzureichende Begründung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung der Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Gewichtung des Sicherheitsinteresses gegenüber dem Freiheitsgrundrecht

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 57a Abs 1 StGB) - Verletzung des Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 GG durch unzureichende Begründung der ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen von Anträgen auf Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Aussetzung des Strafrestes nach 50 Jahren - Begründungstiefe bei lebenslanger Strafe

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe lässt verurteilten Doppelmörder frei - nach 50 Jahren Haft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebenslänglich - auch noch nach 52 Jahren?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klaus Bräunig: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach über 50 Jahren Haft

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen von Anträgen auf Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen von Anträgen auf Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Bewährung - LG Koblenz muss neu entscheiden

Sonstiges

  • mdr.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 25.08.2023)

    Fehlurteile: Bei Zweifeln gegen den Verurteilten?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20
    d) Aus der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts folgt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße die Anordnung und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beherrscht (vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.; stRspr).

    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; stRspr).

    Dabei sind die in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Vielmehr ist die Ablehnungsentscheidung durch konkrete Tatsachen zu belegen, die das Risiko als unvertretbar erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.).

    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, ist für eine Aussetzung kein Raum (vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit zunehmendem Alter des Verurteilten oder zunehmender Vollzugsdauer die Tatsituation und Umstände der Tat gegenüber dem Vollzugsverhalten und der augenblicklichen Lebenssituation des Verurteilten an prognostischer Bedeutung verlieren können (vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.).

    Es ist verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zulasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit übersteigt und die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet, hat das Gericht bei einer Aussetzungsentscheidung sich von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis zu bemühen und die für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte näher darzulegen (vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.).

    Nur anhand einer solchen Begründung ist es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 117, 71 ).

    Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn es in die richterliche Bewertung Eingang findet, dass trotz des Ausschöpfens der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel die Zuverlässigkeit der Prognose mit großen Unsicherheiten behaftet ist (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 117, 71 ).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20
    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; stRspr).

    aa) Auf der einen Seite hat der grundsätzliche Freiheitsanspruch des Verurteilten wegen der regelmäßig zurückgelegten langen Haftzeit großes Gewicht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Nur anhand einer solchen Begründung ist es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 117, 71 ).

    Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn es in die richterliche Bewertung Eingang findet, dass trotz des Ausschöpfens der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel die Zuverlässigkeit der Prognose mit großen Unsicherheiten behaftet ist (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 117, 71 ).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20
    Ob dies der Fall ist, lässt sich nur auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 74, 102 ; BVerfGK 15, 390 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2021 - 2 BvR 336/20 -, Rn. 26; stRspr).

    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; stRspr).

    Bei langdauernden Freiheitsentziehungen zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten (vgl. BVerfGK 15, 390 m.w.N.).

    Dies ist mit dem Grundsatz, dass Vollzugslockerungen für eine zutreffende Prognoseentscheidung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 15, 390 m.w.N.), nicht vereinbar.

  • OLG Koblenz, 29.04.2021 - 2 Ws 162/21

    Fehlurteile: Bei Zweifeln gegen den Verurteilten?

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20
    Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 17. Mai 2019 - 7a StVK 55/18 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2019 - 2 Ws 474/19 - sowie der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2021 - 7a StVK 58/20 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. April 2021 - 2 Ws 162/21 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2021 - 7a StVK 58/20 - und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. April 2021 - 2 Ws 162/21 werden aufgehoben.

    1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist daher festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 17. Mai 2019 - 7a StVK 55/18 - und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2019 - 2 Ws 474/19 - sowie die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2021 - 7a StVK 58/20 - und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. April 2021 - 2 Ws 162/21 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.

    Die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2021 - 7a StVK 58/20 - und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. April 2021 - 2 Ws 162/21 - sind aufzuheben und die Sache an das Landgericht Koblenz zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20
    a) Zu den Voraussetzungen einer menschenwürdigen Strafvollstreckung gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance verbleibt, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 72, 105 ).

    Es träfe deren Kern, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung auf Freiheit aufgeben müsste und damit von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilt würde (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 72, 105 ).

    Ob dies der Fall ist, lässt sich nur auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 74, 102 ; BVerfGK 15, 390 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2021 - 2 BvR 336/20 -, Rn. 26; stRspr).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20
    a) Zu den Voraussetzungen einer menschenwürdigen Strafvollstreckung gehört, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance verbleibt, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 72, 105 ).

    Mit der Menschenwürdewäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn bestünde, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Es träfe deren Kern, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung auf Freiheit aufgeben müsste und damit von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilt würde (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 72, 105 ).

  • BVerfG, 11.11.2021 - 2 BvR 962/21

    Erfolgloser Eilantrag auf sofortige Haftentlassung bei laufendem

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20
    Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 4. Juni 2021 - 2 BvR 962/21 - wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2021 und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. April 2021.

    a) In der zusammen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhobenen Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 962/21 trägt der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, dass die ihm angelasteten Regelverstöße während des Vollzugs nicht als abnorme sexuelle Verhaltensweisen zu qualifizieren seien.

    Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. November 2021 - 2 BvR 962/21 - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20
    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; stRspr).

    gg) Darüber hinaus folgen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfahrensrechtliche Anforderungen, die mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung steigen (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

  • BVerfG, 23.09.1991 - 2 BvR 1327/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung der lebenslangen

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20
    Dabei hat er auch die mögliche Wirkung von Weisungen sowie der Betreuung durch einen Bewährungshelfer zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, juris, Rn. 22 m.w.N.).

    Ungeachtet der im Bereich der Sicherungsverwahrung geltenden Regelung des § 67d Abs. 3 StGB hat das Bundesverfassungsgericht es bislang nicht beanstandet, wenn Zweifel an einer günstigen Prognose im Rahmen der Strafaussetzungsentscheidung nach § 57a StGB zulasten des Gefangenen gewertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, juris, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 942/11 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20
    b) Die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung einer lebenslangen Freiheitsstrafe betrifft den Entzug der persönlichen Freiheit des Strafgefangenen und berührt damit die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 29, 312 ; 86, 288 ).

    Einschränkungen sind nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen denkbar (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 942/11

    Staatlicher Strafanspruch; lebenslange Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

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